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Für die Anmietung von Gewerberaum wird in der Regel ein Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter geschlossen. Der Mietvertrag bzw. die verhandelte Miethöhe hat erheblichen Einfluss auf Ihre Fixkosten. Daher sollten Sie den Vertrag vor der Unterzeichnung sorgfältig prüfen lassen.

Wichtiger Bestandteil eines Gewerbemietvertrages ist die Mietdauer, d.h. die Frage, ob man einen Vertrag auf unbestimmte Dauer oder für einen befristeten Zeitraum abschließt. Ein befristeter Mietvertrag kann in der Regel bis zum Ende der Laufzeit nicht gekündigt werden. Hier sind auch die jeweils festgelegten bzw. gesetzlichen Kündigungsfristen zu beachten. Ein Mietvertrag über eine Laufzeit von mehr als einem Jahr bedarf zudem der Schriftform für seine Wirksamkeit.

Die Miethöhe ist grundsätzlich frei verhandelbar und richtet sich nach den jeweiligen Marktverhältnissen. Sie wird in der Regel ohne Rücksicht auf den Umsatz geschlossen und kann daher auch bei einem Umsatzrückgang nicht geändert werden. Daher sollte man sich das Recht zur Untervermietung vertraglich einräumen lassen.

Der Zustand der Mieträume bei Einzug und Auszug sollte vertraglich bestimmt werden. Durchzuführende Schönheitsreparaturen sollten ebenfalls vertraglich festgelegt werden. Bei der Vertragsdurchführung sollte beachtet werden, dass Mängel umgehend angezeigt und Minderungen sofort geltend gemacht werden, z. B. durch sofortige Minderung oder Zahlungen nur noch unter ausdrücklichem Vorbehalt.

Soll das Vertragsverhältnis im Wege der außerordentlichen Kündigung beendet werden, so muss ein solcher Schritt umgehend erfolgen, d. h. sobald der für die außerordentliche Kündigung maßgebliche Grund vorliegt.

 

 

 

 
 


Wir vertreten Mandanten in allen Angelegenheiten im Gewerbemietrecht. Wir beraten Sie vor dem Abschluss von Verträgen über die Tragweite Ihrer Verpflichtungen, über Gestaltungsmöglichkeiten wie Konkurrenz- und Wertsicherungsklauseln etc. und die rechtlichen Hintergründe. Wir liefern Ihnen kurzum die für Sie relevanten Lösungen zum Gewerbemietrecht und zum Gewerbemietvertrag und Pachtvertrag.

Gern erstellen wir Ihnen einen auf Ihre ganz speziellen Anforderungen zugeschnittenen Gewerbemietvertrag oder Pachtvertrag. Selbstverständlich überprüfen wir auch Ihren Mietvertrag insgesamt oder lediglich zu den von Ihnen aufgegebenen besonderen Fragestellungen im Gewerbemietrecht. Sie werden auch merken, dass es sich für Sie als Vermieter lohnt, sich an uns zu wenden, wenn Ihr Mieter nicht mehr zahlen kann oder will. Es empfiehlt sich eine Klärung der Situation mit uns, bevor Sie kündigen. Im Falle einer nicht zu vermeidenden gerichtlichen Auseinandersetzung vertreten wir Ihre Interessen.

 

Sozietät Yersin Ruthe | Rechtsanwälte Berlin | Hubertusallee 16 | 14193 Berlin |Tel.: (030) 85 40 97 97 | Mail: post@yersin-ruthe.de